Scheidung in Thailand – Anerkennung in Deutschland
Die Scheidung einer Ehe, auch einer Ehe zwischen einer Thai und einem Ausländer ist in Thailand, wenn sich die Partner einig sind, in der Regel eine schnelle und unkomplizierte Angelegenheit, es sind ein paar Dokumente zu unterschreiben, man geht zum Amt, die Scheidung der Ehe erfolgt quasi im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.
Spannend wird die ganze Angelegenheit aber, wenn die Eheleute die Ehe in Deutschland haben registrireren lassen und diese Registrierung in Deutschland löschen lassen wollen.
Da eine Auflösung einer Ehe in Deutschland mittels eines Vertrags, also mittels einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht vorgeshen ist , muss die Aufhebung bzw. Beendiung der Ehe in Deutschland zunächst anerkannt werden. Eine im Ausland geschiedene Ehe, die in Deutschland nicht anerkannt aber registirert wurde, besteht nach wie vor in Deutschland fort. Eine erneute Heirat ist somit nicht möglich.
Für Ehen die in Thailand geschlossen wurden, in Deutschland aber registirert wurden, gelten darüber hinaus Sondervorschriften. Die Scheidung muss in Deutschland anerkannt werden, dies obliegt den Landesjustizverwaltungen der einzelnen Bundesländer.
Die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bndesländer richtet sich nach einem eventuell in Deutschland noch vorhandenem Wohnsitz. Falls der Wunsch nach Schließung einer neuen Ehe besteht, ist das Bundesland zuständig, in dessen Kommune die neue Ehe eingegangen werden soll.
Ist kein Wohnsitz mehr in Deutschland vorhanden, ist in der Regel das Bundesland Berlin und die dortige Justizverwaltung für die Anerkennung einer im Ausland geschiedenen Ehe zuständig.
Im Jahr 2012 hat das Kammergericht Berlin die Anerkennung einer thailändischen Scheidung, die mittels einer privatrechtlichen Vereinbarung zustandegekommen ist abgelehnt, also die Scheidung nicht in Deutschland anerkannt. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19. März 2013 – 1 VA 12/12.
Ohne auf die genauen Umstände eingehen zu können, hat das Gericht im wesentlichen argumentiert, dass gemäss § 1564 BGB eine Scheidung einer in Deutschland registrierten Ehe nur durch ein Gericht erfolgen kann. In Thailand gibt es aber neben der oben beschriebenen privatrechtlichen Scheidung, also quasi Scheidung mittels einer Vereinbarung der beiden Ehepartner auch die Möglichkeit, sich durch ein Gericht scheiden zu lassen. In dem vorliegenden Fall haben die Eheleute die Anerkennung einer vertraglichen Scheidung begehrt.
Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine gerichtliche Scheidung vor einem thailändischen Gericht in Deutschland anerkannt wird, bei einer Scheidung mittels eines Vertrags, auch wenn dieser nach dem thailändichen Recht zustande kommt und zu einer Austragung der Ehe in einem thailändischen Heiratsregister führt, kann eine Anerkennung in Deutschland verweigert werden mit der Folge, dass die Ehe in Deutschland nach wie vor besteht.
Es ist daher durchaus ratsam sich bei der Scheidung einer in Deutschland registriertern Ehe vorab genau zu informieren, unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Bundesländer eine Scheidung anerkennen. Die Scheidung mittels eines Vertrags ist zwar ein relativ preisgünstiger Weg, der sich im Nachhinein aber als teuer erweisen kann, wenn die Scheidung nicht anerkannt wird.