Abfindungszahlungen, aber wo am besten versteuern, in Deutschland oder im Ausland, hier bspw. in Thailand
Nicht wenige Deutsche planen vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters Deutschland den Rücken zu kehren und sich dauerhaft in Thailand niederzulassen. Eine daher immer wieder aufkommende Frage ist, wie eine vor Erreichen des Rentenalters ausgehandelte Abfindungszahlung zu versteuern ist.
Zwischen Deutschland und Thailand gibt es ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), es soll demnach nur dort eine Steuer erhoben werden, wo eine Person ansässig ist und somit eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Grundsätzlich gilt aber in Deutschland das sog. Wohnsitzprinzip. Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich mit dem gesamten „Welteinkommen“ der deutschen Besteuerung unterliegen. Das zwischen Deutschland und Thailand bestehende Abkommen soll daher verhindern, das mehrfach Steuern bezahlt werden.
Das DBA stellt grundsätzlich hinsichtlich der Besteuerungspflicht auf den Wohnsitz ab, es gilt die sogenannte Ansässigkeit. Dies hat zur Folge, dass Personen, dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, wo sie ihren festen Wohnsitz haben, also zum Beispiel in Thailand. Wer also in Thailand einen Wohnsitz hat, für den besteht grundsätzlich keine Steuerpflicht in Deutschland für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Art. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DBA bestimmt jedoch, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden können, als in Deutschland.
Wie der Bundesfinanzgerichtshof 2009 jedoch festgestellt hat, kann eine gezahlte Abfindung weder gem. Art. 15 Abs. 1 DBA noch gem. Art. 4 Abs. 4 DBA besteuert werden, mit der Folge, dass eine Abfindungszahlung somit nicht zwangsläufig in Deutschland versteuert werden muss.
Denn, bei einer Abfindung handelt es sich nicht, wie höchstrichterlich festgestellt wurde, um ein Gehalt oder Lohn für eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit, sondern vielmehr um eine Entschädigung bzw. Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Abfindungen werden also nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern dienen als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Die Abfindungszahlungen müssen somit nicht ausschließlich im Tätigkeitsstaat also in Deutschland, sondern können auch im Ansäßigkeitsstaat, Thailand versteuert werden.
Eine Einigung über die Abfindung in Form eines Aufhebungsvertrags des Arbeitsverhältnisses begründet noch keine Steuerpflicht.
Hieraus folgt, dass man sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12. verbunden mit einer Abfindungszahlung einigen kann und vereinbart, dass die Zahlung erst im Folgejahr ausbezahlt wird. Somit hat man die Möglichkeit, seinen Wohnsitz zu verlegen und erfüllt die Voraussetzung, dass man mehr als 182 Tage im Ausland gelebt hat und unter das Doppelbesteuerungsabkommen fällt.
Gerade bei einer langen Betriebszugehörigkeit können sich solche Überlegungen durchaus lohnen, wie ein Blick auf die thailändische Besteuerungsmethode von Abfindungszahlungen zeigt.
Von der auszubezahlenden Summe werden für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit vorab 7,000 THB abgezogen, sowie nochmals 50% des verbleibenden Restbetrages.
Wenn die Abfindung 100,000 EUR, also grob umgerechnet 4,000,000 THB beträgt und der Mitarbeiter 20 Jahre im Betrieb tätig war, werden somit zunächst 140,000 THB abgezogen. Von den dann noch verbleiben 3,860,000 THB werden nochmals 50% abgezogen mit der Folge, das noch 1,930,000 THB zu versteuern wären. Dieser Betrag wäre dann im Rahmen der thailändischen Steuererklärung als Einkünfte gem. Sec. 48 (5) RC; Notice of DG of Revenue Department No. 73. anzugeben.
Hierauf wäre dann eine Steuer in Höhe von 30% zu entrichten. Das thailändische Steuersystem besteuert in diesem Fall die erste Million mit 140,000 THB. Dies folgt darauf, dass Einkünfte bis 100,000 THB steuerfrei sind, von 100,001 THB bis 500,000 THB fallen dann 10% Steuern an, für den Betrag zwischen 500,001 – 1,000,000 THB 20%. Die nunmehr noch verbleibenden 930,000 THB wären mit einem Steuersatz von 30%, also somit mit 279,000 THB zu versteuern. Die Gesamtsteuerlast beträgt somit in Thailand 419,000 THB also 10,450 EUR.
In Deutschland muss eine Abfindung grundsätzlich voll versteuert werden. Frühere Freibeträge von 7,200 EUR, 9.000 bzw. 11.000 EUR für ältere und langjährige Mitarbeiter gibt es nicht mehr, diese wurden 2006 stufenweise abgebaut.
Die einzige Erleichterung ist die sogenannte Fünftelregelung. Demnach sollen außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen bei der Einkommensteuer gem. § 34 Einkommensteuergesetz begünstigt werden. Durch die Steuerprogression käme es ohne diese Begünstigung zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung, denn durch eine Einmalzahlung steigt in einem Jahr das zu versteuernde Einkommen eventuell so stark an mit der Folge, dass man einen höheren Steuersatz zu entrichten hat. Ziel der Fünftelregelung ist es hierfür einen Ausgleich zu schaffen.
Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte, wie eine Abfindung enthalten, so beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Diese Regelung bringt allerdings nur noch dann einen Vorteil, wenn sie durch die Abfindung in eine hohe „Steuerprogression“ geraten. Wenn Sie ohne die Abfindungszahlung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Abfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die Fünftelregelung.
Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen bisher größer als 52.882 EUR (Ledige) oder 105.764 EUR (Verheiratete) war, unterlagen Sie bereits dem „Spitzensteuersatz“ und können keinen Vorteil aus der Fünftelregelung erwarten.
Nach dieser Methode würden einem lediger Arbeitnehmer im Jahr 2009 bei Steuerklasse I, einer Abfindungszahlung von 250,000 EUR und keinen weiteren Einkünften nach Steuern noch 185.250 € verbleiben.
Fazit: Wer also plant, bevor er das gesetzliche Rentenalter erreicht hat seinen Arbeitsplatz gegen Zahlung einer Abfindungssumme aufzugeben um Deutschland dauerhaft zu verlassen, der sollte diesen Schritt gut vorbereiten.
Wie das obige Beispiel zeigt, ist die Steuerlast für eine Abfindungszahlung in Thailand wesentlich geringer als in Deutschland.
Der Aufhebungsvertrag, in dem die Abfindung vereinbart wurde, sollte so gestaltet sein, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers gewünscht war.
Die Abfindungssumme muss im übrigen nicht nach Thailand überwiesen werden, sie kann auf ein Konto in Deutschland transferiert werden und dort verbleiben.
Weiterhin sollte man in Betracht ziehen, zu vereinbaren, dass die Abfindung mindestens 182 Tage nach dem Wohnsitzwechsel gezahlt werden soll, also im Folgejahr. Dies hat auch den Vorteil, dass man dann gegenüber dem Arbeitgeber und dem Finanzamt nachweisen kann, dass man seinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben hat und unter das Doppelbesteuerungsabkommen fällt. Ein solcher Nachweis kann im übrigen auch verhindern, dass man sich die Einkommenssteuer auf die Abfindung, die in Deutschland direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird, nicht erst mühsam zurückholen muss.
Bitte beachten Sie aber auch, dass es sich hier um Beispielsrechnungen handelt, jede Steuererklärung ist anders und hängt von anderen Faktoren wie Kinder, weiteren Einkünften etc. ab. Die Frage, ob man u.a. aus steuerlichen Gründen seinen Wohnsitz nach Thailand verlegen sollte, sollte aber immer vorher am Einzelfall orientiert mit einem kompetenten Berater besprochen werden.