Mehr Chancen für ein Schengen Visum – Klage und oder Remonstration
Die meisten Anträge auf Erteilung eines sogenannten Schengen Visums, also einem sogenannten Besuchervisum das im Gebiet Schengen Staaten, also auch der Bundesrepublik den Aufenthalt für 90 Tage gestattet, werden durch die deutschen Botschaften mit der Begründung abgelehnt, dass die sogenannte Rückkehrbereitschaft des Antragstellers nicht hinreichend nachgewiesen wurde.
Bei der sogenannten Rückkehrbereitschaft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es bleibt der Verwaltung, also den Mitarbeitern der deutschen Botschaften ein sehr weiter Ermessensspielraum. Die Rückkehrwilligkeit kann daher schon mit der Begründung abgelehnt werden, dass Zweifel an der Rückkehrbereitschaft nach Thailand bestehen.
Für die betroffenen Antragsteller ist es daher kaum nachvollziehbar, aus welchem Grund, trotz Vorlage diverser eigener Dokumente sowie von Dokumenten des Einladenden ihr Visumsantrag abgelehnt wurde. Eine Begründung wird nicht mitgeteilt, es wird lediglich mitgeteilt, dass es Zweifel an der Rückkehrbereitschaft gibt.
Der Visakodex aus dem Jahr 2009, dem alle Schengen Staaten unterliegen, gibt einen Hinweis darüber, wie die Rückkehrwilligkeit dargelegt werden kann.
In dem dortigen Anhang II dieser Rechtsverordnung heißt es:
DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH DIE ABSICHT DES ANTRAGSTELLERS, DAS GEBIET DER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLASSEN, BEURTEILEN LÄSST
1. Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets;
2. Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat;
3. Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge;
4. Nachweis von Immobilienbesitz;
5. Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen; beruflicher Status.
Anhand dieser Voraussetzungen soll nun beurteilt werden, ob ein Antragsteller nach Ablauf des erteilten Visums wieder in sein Herkunftsland zurückkehrt oder ob hieran Zweifel bestehen.
Den Betroffenen, also den thailändischen Antragstellern wird dann mitgeteilt, dass man gegen die Entscheidung ein sogenanntes Remonstrationsverfahren durchführen kann, bzw. direkt Klage beim Verwaltungsgericht Berlin einreichen kann.
Das Remonstrationsverfahren ist ein Verfahren, das es der Behörde ermöglicht, Ihre Entscheidung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Im Klartext bedeutet dies, dass der deutschen Botschaft der gesamte Vorgang zur erneuten Überprüfung vorgelegt wird, im besten Fall überprüft dann der Sachbearbeiter B, ob sein Tischnachbar, der Sachbearbeiter A seine Zweifel an der Rückkehrbereitschaft begründen kann.
Das Remonstrationsverfahren ist an gewisse Formalien gebunden, muss in deutscher Sprache verfasst werden und muss, bei entsprechender Rechtsmittelbelehrung binnen eines Monats nach Zustellung eingelegt werden.
Das Betreiben des Remonstrationsverfahrens ist im Vergleich zum Klageverfahren für den Betroffenen zwar wesentlich günstiger, macht jedoch nur dann Sinn, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden, die die Behörde vermutlich zu einer anderen Einschätzung als im Ablehnungsbescheid bewegen können.
Ein Nachteil des Remonstrationsverfahrens ist jedoch, dass es sich um ein informelles Verfahren handelt, die Behörde ist daher nicht verpflichtet, über die Remonstration zu entscheiden. Es kann also mehrere Wochen dauern, bis die Botschaft über die Remonstration entscheidet.
Zwar ist es moeglich im Rahmen dieses Verfahren weitere Unterlagen und Nachweise einzureichen, die Entscheidung wird sich aber kaum verändern.
Nach einem erfolglosem Remonstrationsverfahren wird dann dem thailändischen Antragsteller mitgeteilt, dass er gegen die Entscheidung binnen einer Frist Klage beim Verwaltungsgericht Berlin einreichen kann (!).
De facto bedeutet das, dass dann das Verfahren beendet ist, denn die wenigsten thailändischen Antragssteller werden ein deutsches Gericht bemühen.
Für Klagen gegen einen ablehnenden Visabescheid ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.
Die meisten Kammern des Verwaltungsgericht Berlins gingen in der Vergangenheit stets davon aus, dass ein Besuchervisum mit einer sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage erstritten werden kann. Hierfür ist aber ein sogenanntes Feststellungsinteresse des Antragstellers erforderlich, fehlt dies, wird die Klage abgewiesen. Viele Klagen wurden einfach daher mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Wunsch des Antragstellers, ein Besuchervisum zu erhalten, mit der Ablehnung des Visums durch die deutsche Auslandsvertretung im Regelfall erledigt habe, da das Visum in der Regel für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden sollte. Wenn somit im Klageverfahren dieser Zeitraum abgelaufen sei, könne die Auslandsvertretung dann auch nicht mehr verpflichtet werden, ein solches Visum einen bestimmten Zeitraum betreffend zu erteilen.
Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Ziel, die Auslandsvertretung zur Erteilung eines Besuchervisums zu verpflichten, hatten in der Vergangenheit nur sehr selten Erfolg. Die Unabhängigkeit der deutschen Auslandsvertretungen bei der Visaentscheidung wurden durch diese Rechtsprechung daher noch zusätzlich gefestigt.
Neue Hoffnung besteht nunmehr aufgrund eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 12 M 113.08) Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass ein Besuchervisum vor Gericht grundsätzlich mit einer sogenannten Verpflichtungsklage erstritten werden könne, nicht nur mit einer sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage.
Dies bedeutet, dass man eine Ablehnung der Klage nicht mehr mit bloßem Zeitablauf begründen kann, denn der Besucherwunsch besteht nach wie vor fort, wenn auch zu einem späteren Zeitraum. Etwas anders gilt, wenn das Besuchervisum für ein zeitlich feststehendes Ereignis, zum Beispiel für eine Hochzeit oder eine Taufe begehrt werde. Ein solches Ereignis kann, im Gegensatz zu einem 4 woechigen Besuch in Deutschland nicht nachgeholt werden, der Einreisewunsch habe sich in diesen Fällen dann insoweit erledigt.
Natürlich kann sich das VG Berlin nach wie vor im Rahmen seiner Entscheidung der Auffassung der deutschen Auslandsvertretung anschließen, dass die Rückkehrbereitschaft nicht hinreichend dargelegt wurde. Das Gericht muss diese Entscheidung dann aber entsprechend sachlich begründen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich sowohl die Durchführung eines Remonstrationsverfahrens sowie eine Klage vor dem VG Berlin bei einem abgelehnten Visabescheid durchaus lohnen kann. Die thailändische Antragstellerin wird in der Regel auch Prozesskostenhilfe erhalten, es entstehen somit keine weiteren Kosten. Weiterhin wird ein solches Verfahren in der Regel schriftlich durchgeführt, es ist daher auch mit entsprechender Unterstützung von Thailand aus problemlos durchzuführen.