Die heutige Rechtskolumne zeigt die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um in Thailand eine sogenannte Thai Limited (Company Limited) zu gründen.
Bei der Thai Limited handelt es sich wohl um die beliebteste Gesellschaftsform in Thailand.
Die Thai Limited ist vergleichbar mit der deutschen GmbH, also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Voraussetzung für die Gründung und den Bestand der Firma sind mindestens 3 Anteilseigner.
Weiterhin müssen, bis auf einige wenige Ausnahmen, mindestens über 50% der Gesellschaftsanteile stets in thailändischer Hand sein.
Zunächst muss ein geeigneter Name gefunden werden, der Firmenname muss mit „Limited“ enden. Dieser Name wird dann dem Department of Business Development des Ministry of commerce (DBD) registriert. Der Gesellschaftsname, falls dieser noch nicht vergeben wurde, wird dann für die Zeitdauer von 30 Tagen für den Antragssteller reserviert und kann während dieser Zeit nicht an Dritte vergeben werden.
Nach der Namensregistrierung wird ein Gesellschaftsgründungsvertrag (Momorandum of Association) beim DBD eingereicht und registriert.
Der Gesellschaftsgründungsvertrag muss den Namen und den Sitz der Firma enthalten, das unternehmerische Betätigungsfeld, eine Erklärung, dass die Gesellschafter nur beschränkt haften, sowie die Namen, Anschriften, Berufe, Unterschriften und der Gesellschaftsanteil der jeweiligen Gesellschafter.
Nachdem alle Anteile gezeichnet sind, findet die erste Gesellschafterversammlung statt. Dort werden dann die Regeln der Gesellschaft festgelegt, wie unter anderem Bestimmung über die Verteilung der Stimmrechte, Festlegung von Vorzugsanteilen, Vollmachten der Direktoren sowie eine Gewinn- und Verlustverteilung. In der Regel wird bei der Erstellung der sogenannten Regulations, auch als Articles of Association bezeichnet, auf das thailändische Zivil- und Gesellschaftsrecht verwiesen, es sind jedoch auch hiervon abweichende Regelungen möglich.
Anschließend muss noch der erste Gesellschafter (Director) der Gesellschaft bestellt werden. Der Director muss nicht unbedingt Thai sein.
Diese Regulations müssen dann wieder beim DBD eingereicht werden.
Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung werden die Gesellschaftsanteile der jeweiligen Gesellschafter einbezahlt. Es ist somit ein Nachweis durch eine Bank zu erbringen aus dem hervorgeht, dass der jeweilige Gesellschaftsanteil einbezahlt wurde und wo dieser hinterlegt ist.
Spätestens drei Monate nach der Gründungsversammlung muss die Registrierung der Firma durch das Department of Business Devolopment erfolgen. Es wird durch das DBD ein Zertifikat ausgestellt.
Ausländische Staatsbürger müssen eine Kopie ihres Reisepasses vorlegen, sowie genaue Angaben über ihre Anschrift machen.
Die Registrierung erfolgt in der Regel etwa 2 Wochen nach Bewilligung des Firmennamens.
Bezüglich des zu registrierenden Kapitals gibt es von der Mindesterfordernis von 3 mal 5 Baht keine Beschränkung bezüglich der Höhe des Gesellschaftskapitals, das Gesellschaftskapital sollte an den Erfordernissen der Gesellschaft ausgerichtet werden.
Will eine Firma jedoch ausländische Mitarbeiter einstellen und eine Arbeitserlaubnis beantragen, so ist ein Kapital von 2 Millionen Baht pro ausländischen Arbeitnehmer nachzuweisen.
Grundsätzlich ist sind bei der thailändischen Limited 25% des registrierten Kapital einzuzahlen.
Schließlich ist ein Rechnungsprüfer, Auditor, von den Anteilseignern zu bestimmen.
Weiterhin muss die Gesellschaft bis spätestens 60 Tage nach ihrer Gründung eine Steuerkarte beantragen.
Die Steuern einer Thai Limited Company betragen in der Regel 23% des Gewinns, ab 2013 20%.
Bei weitergehenden Fragen zur Firmengründung in Thailand, sowie anderen rechtlichen Fragen wenden Sie sich gerne entweder unter www.thairecht.com oder info@thairecht.com an mich und meine Thaikollegen.